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Purple-Tec IT Services GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


Version 1.0 vom 15.12.2022 (PDF)

 

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Lieferung von Hard- und Software, die Erbringung von (IT)Dienstleistungen, sowie Consulting und Schulungen durch die Purple-Tec IT Services GmbH (in der Folge „Purple-Tec“ genannt), 1220 Wien und allen daraus resultierenden Beziehungen zwischen „Purple-Tec“ mit deren Vertrags-partnern (Auftraggeber oder „AG“) als Unternehmer. 

1. Vertragsumfang und Gültigkeit 

1.1. Alle Anbote, Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von Purple-Tec schriftlich (wobei ein Email oder Fax ausreichen ist) und durch die hiezu bevollmächtigten Personen gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auf-tragsbestätigung angegebenen Umfang. Einkaufsbedingungen und/oder Allgemeine Ge-schäftsbedingungen des AG werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die ge-samte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen, es sei denn es wird etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart. Sofern Anbote von Purple-Tec ihrem Inhalt nach von den AGB abweichen, geht die Formulierung im Anbot vor. 

1.2. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der AGB. Purple-Tec bleibt bei einem Dauerschuldverhältnis im Fall der Änderung der AGB nach Vertragsabschluss das Recht vorbehalten, dem abgeschlossenen Vertrag die neuen AGB zugrundezulegen. Dies ist dem AG mitzuteilen. 

2. Anbot, Vertragsabschluss, Vertragsgegenstand 

2.1. Angebote sind grundsätzlich freibleibend. 

2.2. Der Vertrag gilt erst als abgeschlossen, wenn Purple-Tec nach Erhalt der Bestellung oder Freigabe der Bestellung durch den AG eine schriftliche Auftragsbestätigung an den AG versendet hat. Kostenvoranschläge von Purple-Tec unterliegen keiner Gewähr für de-ren Richtigkeit und sind unverbindlich. 

2.3. Allfällige in der Bestellung des AG vom Kostenvoranschlag abweichende oder im Kostenvoranschlag von Purple-Tec nicht geregelte Bedingungen werden nicht Vertragsin-halt, es sei denn, diese werden von Purple-Tec in der Auftragsbestätigung oder sonst in Schriftform ausdrücklich bestätigt. 

2.4. Sämtliche Vertragsänderungen, -stornierungen und -erweiterungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Purple-Tec. 

2.5. Purple-Tec ist berechtigt, Anzahlungen iHv bis zu 75% des Anbotspreises zu verlan-gen und den Vertragsabschluss vom rechtzeitigen und vollständigen Eingang der Anzah-lung abhängig zu machen. 

2.6. Die Leistungsangebote von Purple-Tec sind freibleibend, etwaige technische Ände-rungen sowie nicht erhebliche Abweichungen der Ware in Form und Funktionsumfang bleiben vorbehalten. 

Der Käufer ist verpflichtet, Purple-Tec seine betriebliche Situation ausführlich ebenso darzulegen, wie die nach seiner Vorstellung vom Einsatz des Kaufgegenstandes erwar-tete Problemlösung. 

Gegenstand eines Auftrages können sein: 

2.6.1. Allgemeine Informationstechnologie- bzw. Informationssysteme-Beratung 

Purple-Tec unterstützt den Kunden soweit möglich bei der Analyse seiner betrieblichen Bedürfnisse und der Produktauswahl. Purple-Tec ist berechtigt ohne besonderen Hinweis Dienstleistungen und Produkte des eigenen Unternehmens zu empfehlen. Der AG ver-pflichtet sich für den konkreten Auftrag alle notwendigen organisatorischen, betriebli-chen und technischen Informationen ausführlich darzulegen und zeitgerecht zu übermit-teln. 

2.6.2. Lieferung und Installation von Hardware 

Purple-Tec ist zur ordnungsgemäßen und fachgemäßen Installation der Hardwarepro-dukte und zur Herstellung ihrer Einsatzbereitschaft verpflichtet, sofern die Installation und Herstellung der Einsatzbereitschaft vertragsgegenständlich ist. Mit Absolvierung des Abnahmetests gilt die Lieferung als erfolgt. 

2.6.3. Lieferung und Installation von standardisierter Software 

Bei Bestellung von Standardprogrammen bestätigt der AG mit der Bestellung die Kennt-nis des Leistungsumfanges der bestellten Programme. Die Programmabnahme hat spätes-tens zwei Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber zu erfolgen. Sie wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der genehmigten Leistungsbeschreibung). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von zwei Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. 

3. Preise, Steuern und Gebühren 

3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro (sofern nicht eine andere Währung angeführt wird) zzgl. der jeweils anfallenden Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von Purple-Tec. Die Kosten von Programmträgern (z. B. DVD, USB-Stick) sowie allfällige Vertragsge-bühren werden gesondert in Rechnung gestellt. 

3.2. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem AG gesondert nach den jeweils gültigen Stundensätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, als Arbeitszeit. Wartezeiten, die auf Grund technologi-scher Erfordernisse (z.B. Kopieren von Daten, Neustarten von Geräten) entstehen, oder durch den Kunden selbst oder Dritte verursacht worden sind, werden dem Auftraggeber nach den jeweils gültigen Sätzen gesondert in Rechnung gestellt. 

3.3. Bei Bibliotheks- (Standard-) Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsbesprechung, Program-mierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung, usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Ab-weichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht von Purple-Tec zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet. 

4. Leistungsumfang/Liefertermin/Annahme 

4.1. Drittanbieterprodukte 

Werden die vereinbarten Leistungen durch Lieferung bzw. Lizenzierung von Produkten Dritter erbracht, so gelten dafür die Lizenz- und Garantiebestimmungen des Drittliefe-ranten, welche dem Kunden in geeigneter Form zugänglich gemacht werden. 

4.2. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung eines Herstellers stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Nur die Produktbeschreibung des Herstellers gilt als Beschaffenheitsvereinbarung. Soweit nichts anderes ausdrücklich ver-einbart ist, dienen die in Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften gelten nur dann als Vertragsinhalt, wenn sie ausdrücklich als Zusicherung gekennzeichnet sind. 

4.3. Die Leistungserbringung erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von Purple-Tec. Das gilt nur für den Fall, dass Pur-ple-Tec die Nichtlieferung nicht verschuldet hat und mit dem Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung ehestmöglich in Kenntnis gesetzt. 

4.4. Purple-Tec ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. 4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der AG zu den von Purple-Tec angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unter-lagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungspflicht nachkommt. Lie-ferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unter-lagen des AG entstehen, sind von Purple-Tec nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von Purple-Tec mit der Leistung führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der AG. 

4.3. Für den Fall, dass Waren nicht oder nicht mehr lieferbar sind oder Purple-Tec von ihrem bevorzugten Zulieferer nicht rechtzeitig beliefert wird, ist Purple-Tec berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder dem Käufer in Funktionsumfang und Qualität gleich-wertige Artikel nach nochmaliger Preiskalkulation zu liefern. Purple-Tec verpflichtet sich, den Käufer hierüber umgehend zu informieren und im Falle des Rücktritts seitens Purple-Tec wegen Nichtverfügbarkeit der Ware bereits vom Käufer erhaltene Leistungen zu erstatten. 

4.4. Purple-Tec kann die vereinbarten Dienstleistungen durch den Einsatz von Sub-Unter-nehmern erbringen und haftet dafür im Rahmen der vorliegenden AGBs wie für eigene Leistungen. Erfolgt der Beizug eines Dritten auf Veranlassung des Kunden, so ist eine Haftung von Purple-Tec im Rahmen der vorliegenden Vertragsbestimmungen ausge-schlossen. 

4.4 Die Annahme richtet sich nach Pkt 2.6.2 und 2.6.3 mit folgendem Zusatz: Wenn der AG innerhalb der 2 Wochenfrist erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann Pur-ple-Tec vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Purple-Tec ist in diesem Fall berechtigt eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht nach § 1336 ABGB unterliegende Pönale von pauschalen 50 % des vereinbarten Kaufprei-ses zu fordern. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Schadenersatzansprüche bleibt Purple-Tec unbenommen. 

5. Zahlung 

5.1. Die von Purple-Tec gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind bei Rech-nungserhalt, ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Zahlungen des AG gelten erst mit dem Einlangen auf dem Geschäftskonto von Purple-Tec als geleistet. Et-waige Schwierigkeiten beim Transfer von Rechnungsbeträgen gehen zulasten des AG. Bei fehlender Widmung bleibt es ausschließlich Purple-Tec vorbehalten, auf welche von mehreren Forderungen eingehende Zahlungen gutgeschrieben werden. Innerhalb dersel-ben Forderung werden die eingehenden Beträge zunächst auf etwaige (außer)gerichtli-che Anwalts- und/oder Gerichtskosten, dann auf Zinsen und schließlich auf das Kapital angerechnet. Purple-Tec ist nicht verpflichtet, zunächst immer die am ältesten aushaf-tende Schuld zu bedienen. 

5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z. B. Programme und/oder Schulungen, Reali-sierungen in Teilschritten) umfassen, ist Purple-Tec berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Bei sonstigen Aufträgen ist Purple-Tec auch berechtigt, monatsweise Zwischenabrechnungen vorzunehmen. 5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch Purple-Tec. Die Nicht-einhaltung der vereinbarten Zahlungen (Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung udgl.) durch den AG berechtigen Purple-Tec kumulativ oder alternativ, 

– die Erfüllung der eigenen Verpflichtung, auch jener aus einem anderen Titel an den AG zu erbringenden Leistungen, gleichgültig welcher Art, bis zur Zahlung aufzuschieben und die Lieferung zurückzubehalten bzw. die Erbringung der Dienstleistungen zu unterbre-chen oder einzustellen; 

– Terminsverlust geltend zu machen; 

– ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 12 % Zinsen p.a. zu verrechnen; 

– Sicherstellungen auf Kosten des AG in Form von Bargeld, Inhabersparbüchern und/oder Bankgarantien binnen angemessener Frist zu verlangen sowie bei Nichteinhaltung dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten und das noch ausständige Entgelt einzufordern; 

– unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 

Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom AG zur tragen. Bei vereinbarten Ratenzahlungen gilt, dass die nicht rechtzeitige und/oder vollständige Be-zahlung von bereits einer Rate Purple-Tec berechtigt, Terminsverlust geltend zu ma-chen. 

5.4. Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger (Gesamt-)Liefe-rung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten oder mit allenfalls ihm gegenüber Purple-Tec zustehenden Forderungen gegen eine For-derung von Purple-Tec aufzurechnen, es sei denn diese Forderung wurde rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von Purple-Tec ausdrücklich schriftlich anerkannt. 

5.5. Der AG ist ferner nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegenüber Purple-Tec zu-stehen zu verpfänden, zu verkaufen oder sonst an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich zu übertragen. 

5.6. Besonderheiten beim Leasinggeschäft: 

Ist die Bestellung/der Auftrag des AG über eine Leasinggesellschaft (odgl.) finanziert, und/oder ist die Bezahlung der Leistungen von Purple-Tec durch die Leasinggesellschaft von der Unterfertigung einer Übernahmebestätigung/Abnahmebestätigung durch den AG abhängig, so darf der AG bei erbrachter Leistung die Unterfertigung einer solchen Bestä-tigung nicht verweigern. Etwaige Gewährleistungsansprüche des AG berechtigen nicht zur Unterschriftsverweigerung. 

Unterfertigt der AG die Übernahmebestätigung/Abnahmebestätigung dennoch nicht, so ist Purple-Tec berechtigt, ihre Leistungen rückabzuwickeln (zB gelieferte Hardware wie-der mitzunehmen) und eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Kon-ventionalstrafe von 25% des zugrundeliegenden Auftragsvolumens vom AG zu verlangen. Dies gilt auch für den Fall, dass den AG kein Verschulden an der Nichtunterfertigung trifft. Die Geltendmachung von darüberhinausgehendem Schadenersatz bleibt Purple-Tec unbenommen. 

6. Eigentumsvorbehalt 

6.1. Purple-Tec behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die Pur-ple-Tec aus welchem Rechtsgrund immer gegen den AG zustehen, das Eigentum am Lie-fergegenstand vor.

6.2. Der AG darf den Liefergegenstand, selbst wenn dieser verarbeitet wurde, bis zur vollständigen Bezahlung nicht weiterveräußern, verpfänden, in Bestand geben oder sonst Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlassen. Die mit der Durchsetzung des Eigen-tumsrechts verbunden Interventionskosten von Purple-Tec trägt der AG. 

6.3. Im Falle des Verstoßes des AG gegen Pkt 6.2., tritt er seine Forderungen und sonsti-gen Rechte aus der Weiterveräußerung, der Weitergabe, aus der Vermietung oder Ver-pachtung sowie aus Leasinggeschäften schon jetzt an Purple-Tec ab, selbst wenn der Liefergegenstand zuvor mit anderen Sachen verbunden oder verarbeitet worden ist. Wird der Liefergegenstand gemeinsam mit anderen Sachen ohne oder nach Verbindung oder Verarbeitung veräußert oder zum Gebrauch überlassen, gilt die Abtretung nur in Höhe des Purple-Tec geschuldeten Kaufpreises. Weitergehende Schadenersatzansprüche von Purple-Tec bleiben ihr unbenommen. 

6.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Zah-lungsunfähigkeit, ist Purple-Tec berechtigt, den Liefergegenstand jederzeit unter Auf-rechterhaltung des Vertrags zurückzunehmen oder den Gebrauch zu untersagen. Purple-Tec ist ferner berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand freihändig zu veräu-ßern; der Erlös wird nach Abzug einer Manipulationsgebühr von 10 % der erzielten Erlöse auf die offenen Forderungen von Purple-Tec angerechnet. Anstelle der Rücknahme kann Purple-Tec auch alle aushaftenden Forderungen gegen den AG sofort fällig stellen bzw. gem. Pkt 5.4. dieser AGB vom Vertrag zurückzutreten. 

6.5. Der AG hat den Liefergegenstand auf eigene Kosten für die Dauer des Eigentumsvor-behaltes gegen jedweden Schaden einschließlich Diebstahl zu versichern und auf Verlan-gen von Purple-Tec einen entsprechenden Nachweis hierüber zu erbringen. Der AG tritt schon jetzt seine Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag für den Zeitraum bis zum Eigentumsübergang an Purple-Tec ab. 

7. Urheberrecht/Immaterialgüterrecht und Nutzung 

7.1. Alle aus dem Patent-, Marken-, Musterschutz-, Halbleiterschutz- und/oder Urheber-recht abgeleiteten Rechte an den vereinbarten Leistungen oder sonst aus der Schaffung der dem AG zur Verfügung gestellten Leistungen stehen Purple-Tec bzw. deren Lizenzge-bern zu, sofern nicht anders vereinbart ist. 

7.2. Der AG erhält lediglich das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, diese Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts unter Einhal-tung der vertraglichen Spezifikationen am vereinbarten Aufstellungsort zum vertragsge-genständlichen Zweck im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen zu benutzen. 

7.3. Durch den jeweils zugrundeliegenden Vertrag erwirbt der AG lediglich eine Wer-knutzungsbewilligung. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheber-rechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des AG bei der Herstellung oder be-nutzerspezifischen Anpassung der Software erwirbt der Geschäftspartner keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinaus. Purple-Tec räumt dem AG Nutzungsrechte an Software und Datenbanken nur in dem für die Erfüllung des kon-kreten Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang ein. Ist Vertragsgegenstand die Er-stellung und/oder Nutzung von Datenbanken, so erwirbt der AG an der Programmierleis-tung keine über die Nutzung im Rahmen der Datenbanknutzung hinausgehenden Rechte. 

7.4. Alle anderen Rechte sind Purple-Tec bzw. deren Lizenzgebern vorbehalten. Ohne deren vorheriges schriftliches Einverständnis ist der Geschäftspartner daher insbeson-dere nicht berechtigt, die Software, Datenbanken, graphische Gestaltungen, Dokumen-tation oder sonstige Sachen, an denen Rechte von Purple-Tec oder Dritten bestehen, zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder anders als am vereinbar-ten Aufstellungsort zum vertragsgegenständlichen Zweck im Ausmaß der erworbenen An-zahl der Lizenzen zu benutzen, sofern nicht anders vereinbart oder sich dies zwingend aus der Natur des Auftrages ergibt. 

7.5. Sollte für die Herstellungen von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, so wird dies Purple-Tec nur nach geson-derter Beauftragung und gegen Kostenvergütung durchführen, ohne jedoch zur Über-nahme eines derartigen Auftrages verpflichtet zu sein. Ein Dekompilieren durch den Ge-schäftspartner ist nur zulässig, wenn Purple-Tec einen derartigen Auftrag ablehnt. In diesem Fall dürfen die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität verwendet werden. Im Fall unzulässigen Dekompilierens hat Purple-Tec Anspruch auf an-gemessenes Entgelt und/oder Schadenersatz. 

7.6. Eine Übertragung des Source Codes von Purple-Tec an den AG ist – sofern nicht an-ders schriftlich vereinbart – weder für Standard-, noch für Individualsoftware geschuldet. 

7.7. Eigentumshin- und -nachweise, Markenzeichen, Netzkennzeichnungen oder Ähnli-ches an den Leistungen der Purple-Tec bzw. Dritter dürfen vom Geschäftspartner weder entfernt, bearbeitet, verändert noch unleserlich gemacht werden. 

7.8 Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem AG unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzge-bers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden. 

8. Stornierung/Rücktrittsrecht 

8.1. Stornierungen durch den AG sind nur mit schriftlicher Zustimmung von Purple-Tec möglich. Ist Purple-Tec mit einem Storno einverstanden, so hat sie das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes an den AG zu ver-rechnen. 8.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten von Purple-Tec liegen, entbinden Purple-Tec von der Lieferverpflichtung oder gestatten ihr eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit; das Wahlrecht fällt Purple-Tec zu. 

8.3. Purple-Tec ist – neben den sonst in diesen AGB geregelten Fällen – bei Vorliegen fol-gender Voraussetzungen zum Rücktritt der mit dem AG abgeschlossenen Verträge be-rechtigt: 

– Vertragsverletzung oder Verletzung der Bestimmungen dieser AGB durch den AG; 

– bei Vereinbarung einer Anzahlung: nicht rechtzeitiger oder vollständiger Erlag der An-zahlung; 

– Erwerb des AG durch einen Mitbewerber von Purple-Tec; 

– Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beim AG und/oder Abweisung eines Antrags auf Eröff-nung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens. 

Im Fall der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des AG gelten die Bestimmungen der IO. 

8.4. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem zumin-dest grob fahrlässigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln von Purple-Tec ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zu-rückzutreten, wenn innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und dem Auftraggeber daran kein Verschulden trifft. 

9. Unterlagen von Purple-Tec Angebote, Ausführungsunterlagen wie Pläne oder Skizzen, Entwürfe, Muster, Kataloge, Abbildungen sowie sonstige technische Unterlagen und dergleichen von Purple-Tec blei-ben geistiges Eigentum dieser und unterliegen den einschlägigen immaterialgüterrechtli-chen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbe-werb und Datenschutz. 

10. Gewährleistung und Haftung/Dreiecksverhältnisse 

10.1. Die Gewährleistungspflicht von Purple-Tec ist ausgeschlossen, davon ausgenommen sind fabrikneue Waren oder ausdrücklich von Purpel-Tec zugesicherte Eigenschaften. Die Gewährleistungsfrist beträgt in diesen Fällen sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Bereit-stellung der Leistung und/oder Lieferung durch Purple-Tec. Die Anwendbarkeit des §933b ABGB gegenüber Purple-Tec ist jedoch ausgeschlossen. 

10.2. Den AG trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbe-sondere für den Mangel selbst, für das Vorhandensein des Mangels vor/bei Übergabe, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB ist ausgeschlossen. 

10.3. Purple-Tec ist zur Gewährleistung nur dann verpflichtet, wenn der AG seine Zah-lungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat und die Mängelrüge gemäß § 377 UGB recht-zeitig erfolgt ist. Gewährleistungsansprüche berechtigen den AG nicht zur Zurückhaltung seiner Leistung oder eines Teils derselben. Mängelrügen, Gewährleistungsprüfungen und die Gewährleistungsdurchführung unterbrechen nicht die Gewährleistungsfrist nach Pkt 10.1. 

10.4. Purple-Tec macht über den erwähnten Gewährleitungsanspruch nach 10.1. hinaus keine Performancezusagen bzw. -Garantien. Mit allfälligen Garantieansprüchen hat sich der AG an den Hersteller zu wenden. Purple-Tec haftet nicht für einen bestimmten Er-folg, sondern allein dafür, dass sie ihre Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen und dem Stand der Technik erbringt. Purple-Tec sichert nicht zu, dass die in den Dienst-leistungsergebnissen bzw. Lieferungen enthaltenen Funktionen in einer vom AG ausge-wählten Kombination (sofern nicht von vornherein durch vom AG gelieferte Testfälle vorgegeben) ununterbrochen und fehlerfrei ablaufen. Diese Zusicherung kann ebenfalls nicht gewährleistet werden, sofern es zu Änderungen der Systemumgebung kommt. Die Gewährleistung für Mängel aufgrund von Hardware- bzw. Betriebssystemfehlern ist ebenso ausgeschlossen. 

Ferner übernimmt Purple-Tec keine Gewähr und Haftung für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf Fehler des AG, Fehler von Dritten, unsachgemäße Bedienung, fehlende oder fehlerhafte Updates, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, auf Trans-portschäden und, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (ins-besondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) zurückzuführen sind. 

10.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des AG bzw. Dritten nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch Purple-Tec. Purple-Tec ist, so-weit nichts anderes zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde, nicht verpflichtet zur Verfügung stehende Updates einzuspielen oder dafür zu sorgen, dass Updates existie-ren. Da Updates von Dritten zur Verfügung gestellt werden, hat Purple-Tec hierauf kei-nen Einfluss. 10.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehen-der Programme ist, bezieht sich eine etwaige Gewährleistung auf die Änderung oder Er-gänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 

10.7. Purple-Tec ist berechtigt, behauptete Mängel jederzeit und wiederholt zu begut-achten, widrigenfalls etwaige Gewährleistungsansprüche des AG erlöschen. Die Begut-achtungskosten trägt der AG, wenn die Mängelrüge zu Unrecht erfolgt ist, sonst Purple-Tec. 

10.8. Purple-Tec hat bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels zunächst nach ihrer Wahl die mangelhafte Lieferung oder Leistung oder deren mangelhaften Teile zu ersetzen, an Ort und Stelle zu verbessern oder sich zwecks Verbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen. Schlagen Verbesserungs- und/oder Austauschversuche dreimal fehl, so ist der AG berechtigt, vom Vertrag zurück-zutreten; außer bei geringfügigen Mängeln.

10.9. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom AG zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von Purple-Tec gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom AG selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. 

10.11. Der AG hat sicherzustellen, dass geeignete Vorkehrungen gegen Datenverlust bzw. zur Ermöglichung einer Datenwiederherstellung getroffen sind (z. B. durch regel-mäßige Sicherungen). Sofern Purple-Tec die Datensicherung kontrolliert, haftet sie auch bei krass grober Fahrlässigkeit dafür, es sei denn der Mangel/der eintretende Schaden ist darauf zurückzuführen, dass das Backupsystem des AG unzureichend war, dies von Pur-ple-Tec dem AG auch mitgeteilt wurde, der AG aber keine Veränderung und/oder Ver-besserung (bspw. des Backups) wollte. 

10.12. Sofern der AG selbst Admin-Rechte besitzt oder im Besitz von Admin-Passwörtern ist und damit selbst und/oder eigenständig Änderungen vornimmt, haftet Purple-Tec nicht und leistet auch keine Gewähr für dadurch eintretende Mängel/Verschlechterun-gen/Schäden im IT-System (Software und Hardware) des AG. 

10.13. Purple-Tec trifft gegenüber dem AG keine Aktualisierungspflicht im Sinne des Verbrauchergewährleistungsgesetzes (VGG), welche gemäß § 1 Abs 3 VGG auch zwischen Unternehmern gelten würde. Diese Aktualisierungspflicht gemäß § 7 VGG oder eine an diese Stelle tretende, entsprechende Pflicht gilt einvernehmlich als ausgeschlossen. 

10.14. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde bzw. Dritte ohne ausdrückliche Zu-stimmung von Purple-Tec Änderungen, Ergänzungen, Instandsetzungen oder sonstige Ein-griffe vornimmt oder vornehmen lässt. Die Behebung von allfällig dadurch verursachten Mängeln erfolgt gegen gesonderte Verrechnung. 

10.15: Haftung 

Außerhalb des Produkthaftungsgesetzes idgF beschränkt sich die Haftung von Purple-Tec und deren Subunternehmer auf Vorsatz und krass grobe Fahrlässigkeit; dies gilt nicht für Personenschäden. Die Haftung von Purple-Tec für leichte Fahrlässigkeit, den Ersatz von Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, Handlungen seiner Erfüllungs-gehilfen und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Geschäftspartner ist ausge-schlossen. Die Beweislast für das Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit bei Personenschä-den und leichter sowie grober Fahrlässigkeit bei sonstigen Schäden liegt beim AG. 

Purple-Tec übernimmt zudem weder Haftung, noch leistet sie Gewähr dafür, dass von ihr oder Subunternehmern gelieferte Software mit anderen Programmen des AG zusammen-arbeitet oder alle Softwarefehler behoben werden können. Bei der Einrichtung von Fire-wall-Systemen geht Purple-Tec nach dem jeweiligen Stand der Technik vor, gewährleis-tet jedoch nicht deren absolute Sicherheit und haftet auch nicht dafür. Ebenso haftet Purple-Tec nicht für allfällige Nachteile, die dadurch entstehen, dass das beim AG in-stallierte Firewall-System umgangen oder außer Funktion gesetzt wird.

10.16: Haftungsbeschränkung 

Generell gilt als vereinbart, dass Purple-Tec dem AG für etwaig durch sie leicht oder grob fahrlässig verschuldete, entstandene, haftbare Schäden mit einem Maximalbetrag pro Verstoß von € 50.000,00 haftet. Allfällige von Purple-Tec zu vertretende Schäden sind daher mit diesem Betrag begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Vorlie-gen krass grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. 

10.17: Dreiecksverhältnisse 

Unter Dreiecksverhältnisse im Sinne dieser Bestimmung werden Leistungen von Purple-Tec im Zusammenhang von Produkten verstanden, an denen mehr als nur Purple-Tec und der AG involviert sind (zB. Distributor und Lizenzgeber wie bspw. Microsoft). In solchen Fällen schließt Purple-Tec ein Abo mit dem Distributor und einen Partnerschaftsvertrag mit dem Lizenzgeber ab. Dieses Abo wird an den AG weiterverkauft und ist der AG in diesem Fall verpflichtet, mit dem Lizenzgeber einen Endnutzungsvertrag abzuschließen. Der AG ist in solchen Fällen generell verpflichtet, sämtliche notwendigen Verträge abzu-schließen. Das von Purple-Tec vom Distributor erworbene Abo wird an den AG weiterver-kauft, wobei dieser Vertrag auf unbestimmte Zeit läuft mit mindestens 12-monatiger Bindung. Der AG ist zur Kündigung zum Ablauf berechtigt, sofern die Kündigung 3-Monate vor Ablauf der Bindungsfrist Purple-Tec schriftlich (E-Mail ausreichend) zugeht. Ansons-ten verlängert sich die Bindungsfrist wieder um 1 Jahr. Purple-Tec haftet und leistet Ge-währ entsprechend der obigen Bestimmungen bei Dreiecksverhältnissen nur für die von ihm direkt an den AG erbrachten Leistungen, nicht aber für vom AG mit Dritten abge-schlossene Verträge. 

11. Lieferung und Versicherung 

11.1. Sind in ein und derselben Bestellung Lieferungen mit unterschiedlicher Verfügbar-keit enthalten, so liegt es – sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wird – allein im Ermessen von Purple-Tec, ob der Versand erst erfolgt, wenn sämtliche Liefe-rungen der Bestellung verfügbar sind, oder ob Teillieferungen erfolgen. Die Lieferung er-folgt ausnahmslos ab Lager der Purple-Tec bzw. ab Werk des Herstellers an die vom AG mitgeteilte Adresse. 

11.2. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des AG. 

11.3. Versicherungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch des AG sowie auf dessen Kosten. 

12. Loyalität 

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Ab-werbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen ver-stoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe ei-nes Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen. 

13. Geheimhaltung/Datenschutz 

Die Vertragsparteien verpflichten sich und ihre Mitarbeiter, über alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren sowie die Geheimhaltungsverpflichtung ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehil-fen zu überbinden. Die Pflicht zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gilt unbefristet auch für die Zeit nach Beendigung der Geschäftsbeziehung. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht. 

14. Sonstiges 

14.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt/die übrige Wirksamkeit der AGB nicht berührt. Die Vertrags-partner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt. Sollte dies nicht möglich sein, so tritt an die Stelle der unwirksamen oder unzulässigen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder unzulässigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Dies gilt auch bei Vertragslücken. 

14.2. Erfüllungsort für alle Geschäfte ist – falls nicht anders schriftlich vereinbart – der Geschäftssitz von Purple-Tec. 

14.3. Der AG gewährt Purple-Tec das Recht, den AG als Referenz auf ihrer Homepage zu führen. 

15. Schlussbestimmungen 

15.1. Jegliche vertragliche Vereinbarungen, deren Änderungen und Ergänzungen sowie sonstige Übereinkünfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftlichkeit und der Unter-fertigung von beiden Vertragsparteien, sofern zweiseitig. Auch das Abgehen von der Ver-einbarung der Schriftform muss diese Voraussetzungen erfüllen. 

15.2. Der AG hat Änderungen seines Namens, seiner vertretungsbefugten Organe und/oder seiner Anschrift Purple-Tec umgehend mitzuteilen. Erfolgt keine Änderungs-meldung, gelten Schriftstücke als dem AG zugegangen, wenn sie an die vom AG zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt wurden. Wünscht der AG im Fall von Namensände-rungen, die nicht rechtzeitig bekannt gegeben wurden, die Ausstellung einer neuen Rechnung, wird Purple-Tec diesem Wunsch nach Möglichkeit entsprechen; dies hindert jedoch keinesfalls die Fälligkeit der ursprünglichen Rechnung.

15.3. Auf diese AGB, den Verträgen sowie für allfällige Streitigkeiten zwischen den Ver-tragsparteien findet ausschließlich österreichisches Sachrecht mit Ausnahme der Bestim-mungen des UN-Kaufrechts Anwendung. Als Gerichtsstand für alle im Zusammengang mit dem Vertrag resultierenden Streitigkeiten wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, ab einem Streitwert von über € 15.000,00 das Handelsgericht Wien vereinbart; dies auch als internationaler Gerichtsstand. 

Kontaktzeiten

Mo-Do: 09:00-17:00 & Fr: 09:00-14:00

+ 43 (1) 812 32 30-0

office@purple-tec.at

Mimi-Grossberg Gasse 11, Top 301

Seestadt Aspern
1220 Wien

Anfahrt:

Mit dem Auto: Über  A23, Ausfahrt Stadlau, Erzherzog-Karl-Straße bis Seestadt.

Parkmöglichkeiten: Nächstes Wipark-Parkhaus in der Schenk-Danziger-Gasse 4-6 gegenüber Bipa. Kurzparkzone im gesamten Bezirk.

Mit den Wiener Linien: U2 Station Seestadt oder U2 Station Aspernstraße, jeweils mit dem Autobus 84A bis zur Station  Johann-Kutschera-Gasse fahren, 2 Minuten zu Fuß.

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